STATUTEN
Die Bestimmungen der Statuten gelten für weibliche und männliche Personen, unabhängig
davon, ob weibliche oder männliche Formulierung verwendet werden.
- Allgemeines
- Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein Glattpark besteht mit Sitz in Opfikon auf unbestimmte
Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. - Art. 2 Zweck
Ziele des Quartiervereins Glattpark sind:- Wahrung der allgemeinen Interessen des Quartiers Glattpark gegenüber Behörden,
Verwaltungen, Privaten sowie juristischen Personen. - Unterstützung von Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Quartier- und
Gemeinschaftsgeistes. - Anregung und Förderung sowie die Durchführung oder Unterstützung von
kulturellen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen im Quartier. - Konstruktive Zusammenarbeit mit der Stadt Opfikon.
- Wahrung der allgemeinen Interessen des Quartiers Glattpark gegenüber Behörden,
- Art. 1 Name und Sitz
- Mitgliedschaft
- Art. 3 Mitglieder können werden:
- Natürliche Personen als Einzelmitglied.
- Familien mit minderjährigen Kindern, Ehepartner oder Partnerschaften als
Familienmitglieder. - Juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, Baugenossenschaften, Vereine etc.)
als Kollektivmitglieder, sofern sie mit dem Quartier in besonderer Weise
verbunden sind. - Ehrenmitglieder.
Mitglieder und Personen, die sich um den Verein oder um das Quartier besonders
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Art. 4 Beitritt
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. - Art. 5 Beitrag
Als Mitgliederbeiträge gelten die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. - Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:- Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.
- Wegzug aus dem Quartier, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich die Beibehaltung
der Mitgliedschaft wünscht. - Tod, sofern die Mitgliedschaft nicht auf einen Familienangehörigen übertragen wird.
- Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch irgendwelche
Handlungsweisen dessen Ansehen schädigt.
- Art. 3 Mitglieder können werden:
- Organe und Verwaltung
- Art. 7 Organe des Quartiervereins sind:
- die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
- Art. 8 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich, in der Regel vor Ende April,
stattzufinden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es die
Geschäfte erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich. Sie hat mindestens 20 Tage vor
der Versammlung zu erfolgen.
Die Einladung enthält die Traktandenliste und für Statutenänderungen die vorgeschlagene
neue Fassung.
Die Einladung gilt als Stimmausweis. - Art. 9 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Generalversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar eingereicht werden.
Art. 10 Geschäfte der Generalversammlung- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Quartiervereins
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen des Vorstandes.
- Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gem. Art. 9
- Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Statuten unter Beachtung der Bestimmung von Art. 8, Abs. 4
- Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern
- Auflösung und Liquidation des Vereins
- Art. 11 Abstimmungen und Wahlen
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und wahlfähig. Das Stimmrecht kann nicht übertragen
werden.
Kollektivmitglieder haben nur eine Stimme und sind nicht wählbar.
In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der
anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen
verlangen.
Bei Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das
relative Mehr.
Für Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittels – Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, vorbehalten sind die
Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation des Vereins (Art. 19 und Art. 20). - Art. 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird jeweils auf eine Amtsdauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Präsident und Kassier werden von der Generalversammlung bestimmt. Der übrige
Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. - Art. 13 Aufgaben und Kompetenz des Vorstandes
- Führung der gesamten Vereinsgeschäfte.
- Vertretung des Vereins nach aussen.
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
- Entgegennahme und Behandlung von Anträgen, Aufnahme- und Austrittsgesuchen.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
- Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung.
- Präsident oder Vizepräsident führen Kollektivunterschrift mit Kassier oder Aktuar.
- Durch Vorstandsbeschluss kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelunterschrift
für ihre speziellen Aufgaben übertragen werden. - Die Ausgabenkompetenz liegt pro Vereinsgeschäft bei 10% über dem Budgetbetrag
und ausserhalb des Voranschlags sind Vereinsgeschäfte bis je CHF 3000.- möglich.
- Art. 14 Kommissionen
Die Generalversammlung oder der Vorstand können für spezielle Gebiete oder Aufgaben
Kommissionen bestellen und/oder auflösen.
Auf Anordnung des Vorstandes führen die Kommissionen eigene Rechnungen. - Art. 15 Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus je einem 1. und 2. Revisor sowie einem Ersatzrevisor.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung und den Vermögensausweis des
Quartiervereins und der Kommissionen zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich
zu berichten sowie Antrag zu stellen.
Die Jahresrechnung des Vereins und der Kommissionen sind spätestens 20 Tage vor der
Generalversammlung der Kontrollstelle vorzulegen.
Nach einer zweijährigen Amtszeit scheidet der 1. Revisor automatisch aus. Die Revisoren
sind wieder wählbar. - Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Quartiervereins haftet nur dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. - Art. 17 Vereinsjahr
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereinsrechnung wird per 31. Dezember
abgeschlossen.
IV. Auflösung und Liquidation - Art. 18 Auflösung
Die Auflösung des Quartiervereins muss von wenigstens der Hälfte aller Mitglieder
verlangt werden.
Mindestens zwei Drittel aller an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder müssen der
Auflösung zustimmen. - Art. 19 Liquidation
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen soll während fünf Jahren bei der Zürcher
Kantonalbank deponiert werden. Bildet sich innert dieser Frist kein neuer Verein im Sinne
von Art. 1 und Art. 2 der Statuten, so ist das Vermögen wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken in der Stadt Opfikon zuzuführen.
- Art. 7 Organe des Quartiervereins sind:
- Schlussbestimmungen
- Art. 20
Diese Statuten treten mit der Vereinsgründung vom 6. November 2008 in Kraft.
Glattpark (Opfikon), 6. November 2008
- Art. 20
Statuten_Quartierverein.pdf | 61 KB |